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Pflegekräfte für Vermittler

Kooperationsbedingungen und AGB

Oben stehen die wichtigsten Punkte zum schnellen Nachlesen. Verbindlich sind die vollständigen AGB darunter und für Ihre Kunden der jeweilige Dienstleistungsvertrag mit Primundus.

Stand: 12.09.2026

Für Ihre Kunden

  • KündigungtäglichOhne Kündigungsfrist, für beide Seiten, in Textform. Für die Rückreise der Betreuungskraft bleiben bis zu 3 Tage mit Unterkunft und Verpflegung.
  • Abrechnungab Anreise, taggenauKosten entstehen erst ab dem Ankunftstag und nur, solange die Betreuung erfolgt. An- und Abreisetag zählen als volle Tage.
  • An- und Abreise125 € je FahrtPauschal für jede An- und Abreise der Betreuungskraft.
  • Feiertagedoppelter TagessatzKarfreitag, Ostersonntag, Ostermontag, 1. Mai, Heiligabend, 1. und 2. Weihnachtstag, Silvester und Neujahr.
  • Sommerzuschlag6,67 € pro TagIm Juli und August.
  • Wechsel der BetreuungskraftWechseltag doppeltAm Tag des Wechsels wird der Tagessatz für beide Betreuungskräfte berechnet.
  • Krankheit der Betreuungskraftkein HonorarFür die Zeit, in der die Betreuungskraft arbeitsunfähig ist.
  • Abwesenheit des Kundenab Tag 8 kostenfreiBis zu 7 Tage läuft der Vertrag weiter. Ab dem 8. Tag ruht die Vergütung, bis die Betreuung fortgesetzt wird.
  • Kost und Logisträgt der KundeEigenes, möbliertes und abschließbares Zimmer mit Tageslicht, Verpflegung und Abholung am vereinbarten Ankunftsort.
  • Rechnungmonatlich zum 15.Zahlbar 7 Tage nach Erhalt. Nach aktueller Rechtslage ohne Umsatzsteuer.

Für Sie als Partner

  • Provisionje Kunde festgelegtSie legen die Provision beim Anlegen jedes Kunden im Partnerbereich fest. Sie gilt für diesen Kunden während der gesamten Laufzeit seines Dienstleistungsvertrags mit Primundus.
  • Provision auch nach Ende der PartnerschaftBereits vermittelte Kunden bleiben bestehen. Primundus betreut diese Kunden weiter und Ihre Provision läuft bis zum Ende des jeweiligen Dienstleistungsvertrags weiter.
  • Keine MindestmengeSie sind nicht verpflichtet, eine bestimmte Anzahl von Kunden zu vermitteln oder fortlaufend Kunden zu akquirieren.
  • Auszahlungzum 14. des FolgemonatsPer Gutschrift für die bezahlten Kundenrechnungen des Vormonats. Eine Rechnung von Ihnen ist nicht erforderlich.
  • Kundendatenerst bei BedarfFür das Matching reichen zunächst Angaben zur Betreuungssituation. Name und Kontaktdaten werden erst übermittelt, wenn sie für die weitere Vermittlung oder den Vertragsabschluss erforderlich sind.
  • Entsendungmit A1-BescheinigungDie Betreuungskräfte werden im Rahmen der geltenden gesetzlichen Vorschriften entsandt.
  • Kundenportalmit Ihrem LogoAuf Wunsch erhält der Kunde ein Kundenportal und kann dort insbesondere Kosten, passende Betreuungskräfte und Bewerbungen einsehen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Vermittlungspartner

PRIMUNDUS Sp. z o.o.
ul. Poznańska 21/48
00-685 Warschau, Polen
KRS 0001259402
NIP 7011326714

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Zusammenarbeit zwischen der PRIMUNDUS Sp. z o.o. („Primundus“) und Unternehmern, die Kunden im Bereich der häuslichen Betreuung an Primundus vermitteln („Partner“).
  2. Partner sind ausschließlich Unternehmer im Sinne von § 14 BGB.
  3. Diese AGB regeln die Vermittlungszusammenarbeit zwischen Primundus und dem Partner.
  4. Abweichende Geschäftsbedingungen des Partners gelten nur, wenn Primundus ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat.

§ 2 Partnerbereich und Plattform

  1. Primundus stellt dem Partner einen digitalen Partnerbereich zur Verfügung.
  2. Über den Partnerbereich kann der Partner insbesondere Kunden anlegen, Betreuungssituationen übermitteln, Vorschläge passender Betreuungskräfte erhalten, Bewerbungen einsehen und für Kunden ein Kundenportal freischalten.
  3. Für die technische Bereitstellung des Partnerbereichs nutzt Primundus die Plattform mamamia.
  4. Der Partner registriert sich mit vollständigen und zutreffenden Angaben. Mit Freischaltung des Partnerbereichs kommt die Zusammenarbeit auf Grundlage dieser AGB zustande.
  5. Primundus kann eine Registrierung ohne Angabe von Gründen ablehnen und geeignete Nachweise zur Unternehmereigenschaft oder zum Unternehmen verlangen.
  6. Der Zugang zum Partnerbereich ist persönlich und darf nicht unberechtigt an Dritte weitergegeben werden.
  7. Der Partner informiert Primundus unverzüglich, wenn er einen Missbrauch seines Zugangs vermutet.
  8. Im Partnerbereich können automatisierte und KI-gestützte Verfahren eingesetzt werden, insbesondere für Matching, Benachrichtigungen, Verarbeitung von Angaben und die Ansprache geeigneter Betreuungskräfte.
  9. Ein Anspruch auf bestimmte Funktionen oder auf eine jederzeit ununterbrochene Verfügbarkeit des Partnerbereichs besteht nicht.
  10. Primundus kann den Zugang bei Missbrauch, falschen Angaben oder schwerwiegenden Verstößen gegen diese AGB vorübergehend sperren oder einschränken.

§ 3 Leistungen von Primundus

  1. Primundus übernimmt die vom Partner übermittelten Angaben zur Betreuungssituation und sucht auf dieser Grundlage nach geeigneten Betreuungskräften.
  2. Primundus stellt dem Partner beziehungsweise dem Kunden passende Betreuungskräfte vor und übermittelt deren Bewerbungen.
  3. Ein Anspruch auf eine bestimmte Betreuungskraft oder auf eine erfolgreiche Besetzung besteht nicht.
  4. Kommt eine Betreuung zustande, schließt Primundus den Dienstleistungsvertrag unmittelbar mit dem Kunden.
  5. Primundus übernimmt anschließend die Durchführung des Dienstleistungsvertrags und die Organisation der eingesetzten Betreuungskräfte.
  6. Primundus ist für die von Primundus übernommenen vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen verantwortlich.
  7. Die eingesetzten Betreuungskräfte werden im Rahmen der jeweils geltenden arbeits-, sozialversicherungs- und entsenderechtlichen Vorschriften eingesetzt. Soweit erforderlich, erfolgt die Entsendung mit entsprechender A1-Bescheinigung.
  8. Auf Wunsch kann Primundus für den Kunden ein Kundenportal bereitstellen, das mit dem Logo oder Namen des Partners individualisiert werden kann.

§ 4 Pflichten und Stellung des Partners

  1. Der Partner übermittelt Primundus die ihm vom Kunden mitgeteilten Angaben zur Betreuungssituation vollständig und nach bestem Wissen.
  2. Eine eigene medizinische, pflegerische oder fachliche Prüfung der Angaben durch den Partner ist nicht geschuldet.
  3. Ändern sich dem Partner bekannte Angaben zur Betreuungssituation wesentlich, informiert er Primundus darüber.
  4. Der Partner informiert den Kunden zutreffend über die Konditionen von Primundus und macht keine Zusagen im Namen von Primundus, die von den vereinbarten Konditionen abweichen.
  5. Der Partner ist nicht berechtigt, Primundus rechtsgeschäftlich zu vertreten, sofern Primundus ihm hierfür nicht im Einzelfall ausdrücklich eine Vollmacht erteilt.
  6. Der Partner ist nicht verpflichtet, eine bestimmte Anzahl von Kunden zu vermitteln.
  7. Der Partner ist insbesondere nicht verpflichtet, fortlaufend Vermittlungs- oder Akquisetätigkeiten für Primundus auszuüben.
  8. Der Partner entscheidet selbstständig, ob, wann und in welchem Umfang er Primundus Kunden vermittelt.
  9. Aus der Zusammenarbeit entsteht keine Verpflichtung des Partners zu einer bestimmten Mindestleistung oder einem bestimmten Mindestumsatz.

§ 5 Konditionen für Kunden

Maßgeblich für das Vertragsverhältnis zwischen Primundus und dem Kunden ist der jeweils geschlossene Dienstleistungsvertrag. Derzeit gelten insbesondere folgende Konditionen:

  1. Laufzeit und Kündigung: Der Dienstleistungsvertrag läuft auf unbestimmte Zeit und kann von beiden Seiten ohne Kündigungsfrist in Textform gekündigt werden. Für die Rückreise der Betreuungskraft stellt der Kunde für bis zu 3 Tage weiterhin Unterkunft und Verpflegung zur Verfügung.
  2. Abrechnung: Der Tagessatz wird ab dem Ankunftstag der Betreuungskraft berechnet und bei Beginn oder Ende im laufenden Monat anteilig abgerechnet. An- und Abreisetag gelten als volle Tage.
  3. Wechsel der Betreuungskraft: Erfolgt ein Wechsel, wird am Wechseltag der Tagessatz für beide Betreuungskräfte berechnet.
  4. Krankheit der Betreuungskraft: Für Zeiträume, in denen die Betreuungskraft arbeitsunfähig ist und keine Betreuung erbringt, wird kein entsprechendes Honorar berechnet.
  5. Abwesenheit des Kunden: Eine Abwesenheit der betreuten Person von bis zu 7 Tagen lässt die Vergütung grundsätzlich unberührt. Ab dem 8. Tag ruht die Vergütung bis zur Fortsetzung der Betreuung.
  6. Reisekosten: Für jede An- und Abreise der Betreuungskraft fällt eine Pauschale von derzeit 125,00 € je Fahrt an.
  7. Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag, Ostermontag, 1. Mai, Heiligabend, 1. und 2. Weihnachtstag, Silvester und Neujahr werden mit dem doppelten Tagessatz berechnet.
  8. Sommerzuschlag: Im Juli und August wird derzeit ein Zuschlag von 6,67 € pro Tag berechnet.
  9. Kost und Logis: Der Kunde stellt der Betreuungskraft unentgeltlich ein möbliertes, beheizbares und abschließbares Zimmer mit Tageslichtfenster zur Verfügung, übernimmt die Verpflegung und organisiert die Abholung am vereinbarten Ankunftsort.
  10. Rechnung: Primundus stellt die Rechnung grundsätzlich monatlich zum 15. aus. Sie ist 7 Tage nach Erhalt fällig.
  11. Leistungsumfang: Die Betreuungskraft übernimmt insbesondere hauswirtschaftliche Tätigkeiten sowie Unterstützung im Alltag und im Rahmen des rechtlich zulässigen Umfangs Grundpflege. Medizinische Behandlungspflege nach SGB V gehört nicht zum vereinbarten Leistungsumfang.
  12. Arbeitszeit: Die gesetzlichen Vorgaben zur Arbeitszeit sind einzuhalten.
  13. Ersatz und Wechsel: Fällt eine Betreuungskraft aus, bemüht sich Primundus um schnellstmöglichen geeigneten Ersatz.
  14. Anpassung des Tagessatzes: Ändern sich die Betreuungssituation oder die vom Kunden gewünschten Leistungen wesentlich, kann eine entsprechende Anpassung des Tagessatzes erforderlich werden.
  15. Zahlungsverzug: Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Primundus kann bei erheblichen Zahlungsrückständen nach Maßgabe des Dienstleistungsvertrags die Betreuung beenden.
  16. Direkte Beschäftigung einer Betreuungskraft: Regelungen zur unmittelbaren Beschäftigung oder Beauftragung einer von Primundus vermittelten Betreuungskraft ergeben sich aus dem jeweiligen Dienstleistungsvertrag mit dem Kunden.
  17. Widerrufsrecht: Soweit dem Kunden gesetzlich ein Widerrufsrecht zusteht, wird er hierüber gesondert belehrt.

§ 6 Provision

  1. Für jeden während der Partnerschaft über ihn vermittelten Kunden, mit dem Primundus einen Dienstleistungsvertrag abschließt, erhält der Partner die für diesen Kunden vereinbarte Provision.
  2. Die Höhe der Provision wird beim Anlegen beziehungsweise Vereinbaren des jeweiligen Kunden festgelegt und gilt grundsätzlich für die gesamte Laufzeit des zugehörigen Dienstleistungsvertrags.
  3. Im Monat des Beginns und des Endes der Betreuung wird die Provision entsprechend den abrechenbaren Betreuungstagen anteilig berechnet.
  4. Primundus rechnet die Provision grundsätzlich monatlich per Gutschrift ab.
  5. Die Auszahlung erfolgt zum 14. des Folgemonats für die provisionsfähigen und vom Kunden bezahlten Leistungen des jeweiligen Abrechnungszeitraums.
  6. Einer gesonderten Rechnung des Partners bedarf es grundsätzlich nicht, soweit das gesetzlich zulässige Gutschriftverfahren angewandt wird.
  7. Voraussetzung für den Provisionsanspruch ist, dass der Kunde die entsprechende Rechnung an Primundus bezahlt hat.
  8. Zahlt der Kunde eine Rechnung nicht, besteht für den darauf entfallenden Betrag zunächst kein Auszahlungsanspruch des Partners.
  9. Erfolgt die Zahlung später, wird die entsprechende Provision in der darauffolgenden Abrechnung berücksichtigt.
  10. Die Beendigung der Partnerschaft lässt die Provisionsansprüche für bereits vermittelte Kunden unberührt.
  11. Primundus führt die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Dienstleistungsverträge mit den vom Partner vermittelten Kunden unabhängig von der Beendigung der Partnerschaft weiter.
  12. Für diese Kunden erhält der Partner auch nach Beendigung der Partnerschaft weiterhin die vereinbarte Provision, solange der jeweilige Dienstleistungsvertrag zwischen Primundus und dem Kunden fortbesteht und provisionsfähige Zahlungen des Kunden eingehen.
  13. Ein Wechsel der eingesetzten Betreuungskraft beendet den Provisionsanspruch nicht, sofern der zugrunde liegende Dienstleistungsvertrag mit dem Kunden fortbesteht.
  14. Mit der endgültigen Beendigung des jeweiligen Dienstleistungsvertrags endet grundsätzlich auch der Provisionsanspruch für diesen Kunden.
  15. Wird ein beendeter Dienstleistungsvertrag mit demselben Kunden lediglich kurzfristig unterbrochen und anschließend im unmittelbaren Zusammenhang mit der ursprünglichen Vermittlung fortgeführt oder neu abgeschlossen, bleibt der Provisionsanspruch bestehen.
  16. Erfolgt zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt ein vollständig neuer Vertragsabschluss mit einem ehemaligen Kunden ohne Zusammenhang mit der ursprünglichen Vermittlung, entsteht daraus kein neuer Provisionsanspruch des ehemaligen Partners.
  17. Die Provision versteht sich als Nettobetrag. Die umsatzsteuerliche Behandlung richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 7 Kundendaten und Datenschutz

  1. Der Partner legt einen Kunden nur an, wenn der Kunde ihn mit der Vermittlung von Betreuungsleistungen beauftragt hat oder der Partner auf andere Weise wirksam dazu berechtigt ist.
  2. Der Partner ist dafür verantwortlich, dass die von ihm erhobenen und an Primundus übermittelten personenbezogenen Daten rechtmäßig erhoben und weitergegeben werden dürfen.
  3. Der Partner informiert den Kunden darüber, dass die für die Vermittlung erforderlichen Daten an Primundus übermittelt und dort zum Zweck der Vermittlung, des Matchings, der Angebotserstellung sowie der Vorbereitung und gegebenenfalls Durchführung eines Dienstleistungsvertrags verarbeitet werden.
  4. Soweit Angaben zur Gesundheit oder andere besondere Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet werden, stellt der Partner sicher, dass hierfür eine ausreichende datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage besteht.
  5. Soweit hierfür eine Einwilligung erforderlich ist, holt der Partner vor der Übermittlung eine ausdrückliche Einwilligung des Kunden oder seines hierzu berechtigten Vertreters ein.
  6. Der Partner muss die entsprechende Berechtigung beziehungsweise Einwilligung auf Verlangen nachweisen können.
  7. Bis zu einer konkreten Buchung beziehungsweise einem konkreten Vertragsabschluss sollen grundsätzlich nur die für das Matching erforderlichen Angaben übermittelt werden. Hierzu können insbesondere gehören:
    • Wohnort beziehungsweise Einsatzort,
    • gewünschter Beginn,
    • Pflegegrad,
    • Mobilität,
    • Betreuungssituation,
    • benötigte Unterstützung,
    • Anforderungen an die Betreuungskraft,
    • relevante gesundheitliche Angaben, soweit sie für das Matching erforderlich und rechtmäßig erhoben worden sind.
  8. Name, vollständige Anschrift und Kontaktdaten des Kunden werden grundsätzlich erst übermittelt, sobald diese für die weitere Vermittlung, Kontaktaufnahme oder den Abschluss des Dienstleistungsvertrags erforderlich sind.
  9. Primundus kann zur technischen Verarbeitung der Daten die Plattform mamamia sowie weitere datenschutzkonform eingebundene technische Dienstleister einsetzen.
  10. Soweit technische Dienstleister personenbezogene Daten ausschließlich im Auftrag von Primundus verarbeiten, erfolgt deren Einsatz nach Maßgabe der gesetzlichen Datenschutzvorschriften.
  11. Primundus verarbeitet personenbezogene Daten nur im erforderlichen Umfang und für die Zwecke der Vermittlung, des Matchings sowie der Vorbereitung und Durchführung der Betreuung.
  12. Die näheren Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten ergeben sich aus den jeweils geltenden Datenschutzhinweisen von Primundus.

§ 8 Daten und Profile von Betreuungskräften

  1. Profile, Fotos, Bewerbungen und sonstige personenbezogene Daten von Betreuungskräften werden dem Partner ausschließlich zum Zweck der jeweiligen Vermittlung zur Verfügung gestellt.
  2. Der Partner darf diese Informationen nur für die konkrete Vermittlung verwenden.
  3. Die Daten dürfen ausschließlich demjenigen Kunden beziehungsweise dessen berechtigten Angehörigen oder Vertretern gezeigt werden, für den die Betreuungskraft vorgeschlagen wurde.
  4. Eine Veröffentlichung oder sonstige Weitergabe an unberechtigte Dritte ist nicht gestattet.
  5. Der Partner darf Daten von Betreuungskräften nicht zum Aufbau eines eigenen Bestandes von Betreuungskräften verwenden.
  6. Kommt eine Vermittlung nicht zustande oder werden Daten nicht mehr benötigt, löscht der Partner außerhalb des Partnerbereichs gespeicherte Daten, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
  7. Das gilt insbesondere für heruntergeladene Dokumente, Ausdrucke, E-Mails oder sonstige gespeicherte Unterlagen.
  8. Stellt der Partner eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten fest, die Daten aus der Zusammenarbeit betrifft, informiert er Primundus unverzüglich.

§ 9 Abwerbe- und Umgehungsverbot

  1. Der Partner darf eine über Primundus kennengelernte oder eingesetzte Betreuungskraft nicht unter Umgehung von Primundus für sich, einen Kunden oder einen anderen Anbieter abwerben oder unmittelbar vermitteln.
  2. Der Partner weist seine Kunden darauf hin, dass von Primundus vermittelte Betreuungskräfte nicht unter Umgehung von Primundus unmittelbar beschäftigt oder über andere Anbieter eingesetzt werden sollen, soweit dies nach dem jeweiligen Kundenvertrag untersagt ist.
  3. Erlangt der Partner Kenntnis von einem entsprechenden Abwerbe- oder Umgehungsversuch, informiert er Primundus hierüber.
  4. Primundus wird seinerseits einen vom Partner vermittelten Kunden während der bestehenden Vermittlungsbeziehung nicht gezielt vom Partner abwerben oder versuchen, den Partner zur Erlangung eines wirtschaftlichen Vorteils aus der bestehenden Vermittlungsbeziehung zu umgehen.
  5. Das gegenseitige Abwerbe- und Umgehungsverbot gilt während der Partnerschaft und für 6 Monate nach deren Ende.
  6. Für jeden schuldhaften erheblichen Verstoß kann die verletzte Partei eine angemessene Vertragsstrafe bis zu 3.000,00 € verlangen.
  7. Bei der Höhe sind insbesondere Art, Dauer und Schwere des Verstoßes zu berücksichtigen.
  8. Weitergehende Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz bleiben unberührt. Eine gezahlte Vertragsstrafe wird auf einen Schadensersatzanspruch wegen desselben Verstoßes angerechnet.

§ 10 Vertraulichkeit

  1. Beide Parteien behandeln alle nicht öffentlich bekannten Informationen aus der Zusammenarbeit vertraulich.
  2. Dies gilt insbesondere für Informationen über Kunden, Betreuungskräfte, Preise, Provisionen, Geschäftsabläufe, Matchingverfahren und sonstige interne Vorgänge.
  3. Die Informationen dürfen ausschließlich zur Durchführung der Zusammenarbeit verwendet werden.
  4. Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit besteht auch nach Beendigung der Partnerschaft fort.
  5. Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt.

§ 11 Haftung

  1. Primundus haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
  2. Primundus haftet ebenfalls unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, soweit diese von Primundus zu vertreten sind.
  3. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt.
  4. Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
  5. Primundus schuldet keinen bestimmten Vermittlungs- oder Besetzungserfolg.
  6. Primundus bemüht sich um eine hohe technische Verfügbarkeit des Partnerbereichs, schuldet jedoch keine ununterbrochene oder vollständig fehlerfreie technische Verfügbarkeit.
  7. Für Schäden, die darauf beruhen, dass der Partner unrichtige oder unvollständige Angaben übermittelt oder Daten ohne ausreichende Berechtigung verarbeitet oder weitergegeben hat, haftet Primundus nicht, soweit Primundus diese Umstände nicht selbst zu vertreten hat.

§ 12 Laufzeit und Kündigung der Partnerschaft

  1. Die Partnerschaft läuft auf unbestimmte Zeit.
  2. Beide Parteien können die Partnerschaft jederzeit in Textform zum Ende eines Kalendermonats kündigen.
  3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
  4. Ein wichtiger Grund kann insbesondere vorliegen bei:
    • schwerwiegendem Missbrauch des Partnerbereichs,
    • vorsätzlichen Falschangaben,
    • schwerwiegenden Datenschutzverstößen,
    • Abwerbung oder Umgehung gemäß § 9,
    • sonstigen erheblichen Vertragsverletzungen.
  5. Mit Beendigung der Partnerschaft ist der Partner nicht mehr berechtigt, neue Kunden im Rahmen dieser Partnerschaft an Primundus zu vermitteln.
  6. Primundus kann den Zugang zum Partnerbereich nach Beendigung der Partnerschaft entsprechend einschränken oder beenden.
  7. Bereits vom Partner vermittelte Kunden bleiben von der Beendigung der Partnerschaft unberührt.
  8. Die mit diesen Kunden geschlossenen Dienstleistungsverträge bestehen zwischen Primundus und den Kunden unverändert fort, bis sie nach den jeweils geltenden Vertragsbedingungen beendet werden.
  9. Der Partner muss diese Kunden nach Beendigung der Partnerschaft nicht weiter betreuen, vermitteln oder gegenüber Primundus betreuen.
  10. Primundus übernimmt die weitere Durchführung dieser Dienstleistungsverträge in eigener Verantwortung.
  11. Die Provisionsansprüche des Partners für diese Bestandskunden bleiben gemäß § 6 bestehen.
  12. Das bedeutet insbesondere, dass die Beendigung der Partnerschaft allein keinen Einfluss auf den Provisionsanspruch für bereits vermittelte und weiterhin von Primundus betreute Kunden hat.
  13. Die Regelungen über Provisionen für Bestandskunden, Datenschutz, Vertraulichkeit sowie Abwerbung und Umgehung gelten nach Ende der Partnerschaft fort, soweit dies nach ihrem jeweiligen Inhalt erforderlich ist.

§ 13 Änderungen

  1. Primundus kann diese AGB ändern, soweit hierfür ein sachlicher Grund besteht und die Änderung für den Partner unter Berücksichtigung der Interessen beider Parteien zumutbar ist.
  2. Ein sachlicher Grund kann insbesondere bestehen bei:
    • Änderungen gesetzlicher Vorschriften,
    • Änderungen der Rechtsprechung,
    • technischen Änderungen des Partnerbereichs,
    • Änderungen von Abläufen oder Leistungen,
    • notwendigen Anpassungen aus Datenschutz- oder Sicherheitsgründen.
  3. Primundus informiert den Partner über wesentliche Änderungen grundsätzlich mindestens 6 Wochen vor deren Inkrafttreten in Textform.
  4. Wesentliche Änderungen der für bereits vermittelte Kunden vereinbarten Provision werden nicht einseitig zu Lasten des Partners vorgenommen.
  5. Bereits entstandene Provisionsansprüche sowie die für bestehende Kunden vereinbarte Provision bleiben von späteren Änderungen dieser AGB grundsätzlich unberührt.
  6. Änderungen der Konditionen zukünftiger Kundenverträge teilt Primundus dem Partner vor Anwendung auf neu vermittelte Kunden mit.

§ 14 Schlussbestimmungen

  1. Erklärungen im Rahmen dieser Zusammenarbeit können in Textform erfolgen. Eine E-Mail genügt, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.
  2. Individuelle Vereinbarungen zwischen Primundus und dem Partner haben Vorrang vor diesen AGB.
  3. Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
  4. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Vorschriften.
  5. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  6. Soweit gesetzlich zulässig, ist Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dieser Zusammenarbeit Warschau, Polen.